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Freitag, 22. April 2022

Geänderte Inhalte in Verbandkästen

Erste-Hilfe-Material muss ausreichend sein
... von Heiko Wruck
BERICHT
Berlin/gc. Im Herbst 2021 wurden die Vorschriften DIN 13169 (großer Verbandkasten) und DIN 13157 (kleiner Verbandkasten) angepasst. Daraus folgt, dass die Unternehmen bestehende Verbandkästen nachrüsten müssen.

Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass die Verbandkästen mit Gesichtsmasken ausgestattet sein müssen. Die Gesichtsmasken müssen mindestens dem Typ 1 entsprechen, nach der DIN EN 146813. Neben dieser Neuerung gehören ab sofort auch Feuchttücher zur Säuberung unverletzter Haut dazu. Das teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit. Außerdem wurden die Mengen der meistgebrauchten Verbandmaterialien wie zum Beispiel Pflaster erhöht. Insgesamt wurden acht Positionen verändert.

Die Richtwerte für die Ausstattung mit Verbandkästen betreffen Unternehmen, die in der Herstellung oder Verarbeitung von Produkten tätig sind - wie zum Beispiel Küchen oder Backbetriebe.

Arbeitgeber mit 1 bis 20 Beschäftigten sind verpflichtet, mindestens einen kleinen Verbandkasten vorzuhalten. Arbeitgeber mit 21 bis 100 Beschäftigten müssen mindestens einen großen oder zwei kleine Verbandkästen bereithalten. Ab 101 Beschäftigten müssen Arbeitgeber mindestens zwei große Verbandkästen und für je 100 weitere Mitarbeiter einen großen Verbandkasten bereitstellen. In Auslieferungsfahrzeugen ist mindestens ein Kraftwagen-Verbandkasten mitzuführen.

Unterschieden werden:
● kleiner Verbandkasten Typ C nach DIN 13157
● großer Verbandkasten Typ E nach DIN 13169
● Kraftwagen-Verbandkasten nacg DIN 13164

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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