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Samstag, 7. Mai 2022

Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe

Unversichert bleiben private Aktivitäten in Eigenregie
Redaktion: DGUV
PRESSEMITTEILUNG
Berlin/gc. Wer ehrenamtlich geflüchteten Menschen helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden.

Denn nur bei Einsätzen im Auftrag der Kommune oder einer Organisation ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

Die Kommune kann die Aufgaben aber auch an private Organisationen (zum Beispiel Vereine) übertragen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Deren Mitglieder sind dann ebenfalls bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die Beauftragung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Das Anlegen einer Liste der ehrenamtlich Tätigen macht im Falle eines Unfalls allerdings die Bearbeitung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse) leichter.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.

Unversichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, das können zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

Wer für Hilfeleistungs- oder Wohlfahrtsorganisationen ehrenamtlich tätig ist, zählt zu den Versicherten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Ehrenamtliche Hilfe als Kirchenmitglied in Kirchengemeinden ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert.

Es können durchaus weitere Fallkonstellationen auftreten, die Fragen aufwerfen. Bitte wenden Sie sich für detaillierte Informationen an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.


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