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Donnerstag, 30. November 2023

Hunde am Arbeitsplatz

Teilhabestärkungsgesetz machts möglich
... von Heiko Wruck
BERICHT
Lassahn/gc. Menschen mit einer Behinderung haben es immer noch schwer auf dem Arbeitsmarkt. Mit der Inanspruchnahme des Teilhabestärkungsgesetzes können sie ihre Chancen jedoch deutlich verbessern.

Das Teilhabestärkungsgesetz ist längst nicht mehr neu. Es wurde bereits am 9. Juni 2021 erlassen, um konkret im Alltag und Berufsleben Behinderten die Teilhabe zu ermöglichen oder vielmehr zu erleichtern. Deswegen lautet die etwas sperrige Bezeichnung des Teilhabestärkungsgesetzes auch „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe“.

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz haben sich Änderungen ergeben für das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) beziehungsweise auch für die Vorschriften in den Sozialgesetzbüchern (SGB).

So sind zum Beispiel seit dem 1. Januar 2022 auch Assistenzhunde in allgemein zugänglichen Einrichtungen und Anlagen ausdrücklich gestattet. Die Vorschriften hierfür finden sich in den §§ 12e bis l des BGG.

Auch wenn der konkrete Arbeitsplatz nicht als öffentlich zugängliche Einrichtung gilt, müssen Arbeitgeber behinderten Beschäftigten die berufliche Teilhabe ermöglichen. Arbeitgeber können nach billigem Ermessen entscheiden. Gültige Vorschrift ist hier § 106 Gewerbeordnung.

Allerdings ist diese Regelung auch kein „Freifahrtsschein“. Denn wenn Hygienevorschriften oder die Beeinträchtigung anderer Beschäftigter durch die Anwesenheit eines Assistenzhundes dem Einsatz des Tieres am Arbeitsplatz des Behinderten entgegenstehen, kann der Arbeitgeber die Erlaubnis des Mitbringens des Assistenzhundes für solche Arbeitsstätten verweigern. In jedem Fall sollte eine klärende Besprechung vor dem Mitbringen des Tieres geführt werden.

Gleichstellungs-, Hygiene- und Sicherheitsbeauftragte sowie die zuständige Führungskraft sollten bei diesem Gespräch anwesend sein und mit dem behinderten Mitarbeiter gemeinsam eine möglichst einvernehmliche Lösung finden.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ergänzt hierzu: „Seit 2018 gibt es An­sprechstellen (§ 12 SGB IX) der Rehabilitationsträger, an die sich auch Arbeitgebende wenden können. Jetzt schreibt das Teilhabestärkungsgesetz zusätzliche Ansprechstellen für Arbeitgebende (§ 185a SGB IX) vor. Diese Stellen sollen bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Personen unterstützen. Die Integrationsämter beauftragen dazu Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger mit dieser Aufgabe.“ Quelle: DGUV „Arbeit & Gesundheit“, November 2022, „Update Recht –Teilhabestärkungsgesetz: Für mehr Inklusion“

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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