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Montag, 17. Juni 2024

Buch oder Block?

Erste-Hilfe-Leistungen dokumentieren

... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Jeder einzelne Arbeitsunfall muss genau dokumentiert werden. Auch bei leichten Verletzungen. Das ist wichtig, um erst später auftretende Beeinträchtigungen gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend machen zu können.

Außerdem sind Arbeitgeber in Deutschland ohnehin verpflichtet, Arbeitsunfälle zu dokumentieren und zu melden. Die Dokumentation ist zudem eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung von Entschädigungen oder Versicherungsleistungen. Doch welche Dokumentationsmittel sollten verwendet werden? Ist es besser, einen Meldeblock oder das Verbandbuch dafür zu verwenden?

Die DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ fordert die Dokumentation eines Arbeitsunfalls in einem Verbandbuch oder in einem Meldeblock. Die Dokumentation aller Erste-Hilfe-Leistungen muss der Arbeitgeber fünf Jahre lang aufbewahren. Das wird im § 24 Abs. 6 der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ geregelt. Für die im Meldeblock oder im Verbandbuch eingetragenen Daten besteht ein strenger Datenschutz. Unbefugte dürfen die Dokumentationen nicht einsehen.

Die Frage, Buch oder Block, kann pragmatisch gehandhabt werden. Der Meldeblock bietet den Vorteil, dass die einzelnen Blätter nach der Dokumentation entnommen und gesondert aufbewahrt werden können. Damit kann jeder andere im Bedarfsfall auf den leeren Block zugreifen, ohne dass der Datenschutz für vorherige Dokumentationen verletzt wird. Der leere Meldeblock kann so im Verbandskasten verbleiben.

Weniger komfortabel ist das Verbandbuch. Einmal benutzt unterliegt es komplett dem Datenschutz. Das bedeutet, nur tatsächlich Berechtigte dürfen das Verbandbuch öffnen und benutzen. Damit muss das Verbandbuch immer so aufbewahrt werden, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, Arbeitsunfälle elektronisch zu dokumentieren.

Die Meldungen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Schülerunfällen und Berufskrankheiten an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden ab dem 1. Januar 2028 nur noch digital möglich sein. Das ist die Konsequenz der Novellierung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV), die am 20. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. In der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 können Anzeigen weiterhin per Post abgegeben werden“, ist auf der Internetseite der DGUV zu erfahren.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de

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