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Mittwoch, 5. Juni 2024

Punkte für Radfahrer

Konsequenzen unterschätzter Risiken
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Radfahrer polarisieren stark. Und sie werden immer mehr. Zustimmung finden sie als umweltbewusste Zeitgenossen. Blanke Wut schlägt ihnen als Kampfradler entgegen. Wie immer liegt der Normalfall, also die verantwortungsvollen Radfahrer, irgendwo dazwischen. Doch auch für die Normalos unter den Pedalrittern gelten Gesetze und Vorschriften. Die sollten eingehalten werden.

Welche gesetzlichen Handlungsgrundlagen gibt es?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist für Radfahrer genauso bindend wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Dabei spielt es erst einmal keine Rolle ob motorisiert oder nicht. Damit ist die StVO die wichtigste gesetzliche Vorschrift. Gleich darauf folgt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Sie schreibt die Ausstattung und den technischen Zustand vor. Auch für Fahrräder und E-Bikes. Perspektivisch wird die StVZO von der Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV) abgelöst. Das genaue Datum ist noch offen.

Was muss am Fahrrad vorhanden sein?
ein Scheinwerfer vorn für weißes Abblendlicht
ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler
eine Schlussleuchte für rotes Licht hinten
ein roter nicht dreieckiger Rückstrahler der
Kategorie „Z“
fest verschraubte, rutschfeste Pedale mit nach vorn
und hinten gerichteten gelben Rückstrahlern
Vorder- und Hinterrad müssen Reflektoren haben
oder Speichenhülsen oder Speichenrückstrahler
von einander unabhängig funktionierende Bremsen
vorn und hinten
eine funktionierende, helltönende Klingel

Nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert ist das Tragen von reflektierender Kleidung oder einer Warnweste sowie eines Fahrradhelmes.

Wie sollte der technische Zustand beschaffen sein?
Eine TÜV-Prüfung für Fahrräder ist in Deutschland nicht vorgeschrieben. Trotzdem muss sich ein Fahrrad in einem verkehrstechnisch einwandfreien Zustand befinden und im Straßenverkehr sicher zu beherrschen sein. Das gilt für alle Arten des Fahrradverkehrs: Alltagsradverkehr, touristischer Radverkehr und Radsport. Sind Radfahrer im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs, sind sie als Verkehrsteilnehmer nach StVO als Fahrzeugführer. Damit sind sie dafür verantwortlich, die Verkehrssicherheit sowie die Gebrauchstauglichkeit ihres Fahrrades und dessen Fahrtüchtigkeit zu gewährleisten.

Müssen Verkehrsregeln eingehalten werden?
Die Verkehrsregeln der StVO sind in vollem Umfang auch für Radfahrer bindend:

● Rechtsfahrgebot
● Geschwindigkeitsbegrenzungen
● Beachten von Ampeln
● Beachten on Verkehrszeichen
● Überholverbot bei unklarer Verkehrslage

Daneben gibt es auch Vorschriften, die ausschließlich für Fahrradfahrer gelten: zum Beispiel benutzungspflichtige oder nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet. In besonderen Fällen können auch sonst für andere Verkehrsteilnehmer gesperrte Verkehrswege für Fahrradfahrer freigegeben sein: zum Beispiel Einbahnstraßen, Gehwege oder Fußgängerzonen. Auch diese Bereiche sind mit Verkehrszeichen gesondert ausgewiesen.

Drohen Radfahrern Strafen bei Verstößen?
Bei Verstößen gegen die StVO oder bei einem nicht einwandfreien technischen Zustand des Fahrrads drohen selbstverständlich auch Fahrradfahrern empfindliche Strafen. Die Schwere der Strafen ist gestaffelt nach der Schwere des Vergehens.

Mit Bußgeldern werden einfache Ordnungswidrigkeiten geahndet. Dazu gehört zum Beispiel das Fahren ohne Licht. Fahren unter Alkoholeinfluss oder das Überfahren einer roten Ampel sind schwere Verstöße. Sie können empfindliche Bußgelder, Punkte in Flensburg, Fahrverbote, den Entzug der Fahrerlaubnis (Pkw, Lkw, Motorrad) bis hin zu Geld- und Freiheitsstrafen zur Folge haben.

Dürfen Radfahrer während der Fahrt das Handy benutzen?
Während der Fahrt dürfen auch Fahrradfahrer kein Handy benutzen. Es sei denn, sie haben eine Freisprecheinrichtung. Das Ablesen von Navigationshinweisen während der Fahrt ist erlaubt, wenn das Handy an einer Lenkerhalterung befestigt ist und nicht per Hand bedient werden muss.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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