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Montag, 24. Juni 2024

Versichert oder nicht?

Transport nach einem Arbeitsunfall

... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Nicht jeder Arbeitsunfall endet im Rettungswagen oder im Hubschrauber. Das ist auch gut so. Es kann jedoch auch passieren, dass ein Kollege den bei einem Arbeitsunfall Verunglückten unmittelbar zur weiteren Behandlung in eine medizinische Einrichtung fährt. 

Das kann zum Beispiel eine leichte Schnittverletzung am Arm oder Bein, ein gequetschtes Auge oder ein verrenkter Fuß sein. Zwar sind diese Verletzungen nicht unmittelbar lebensbedrohlich, müssen aber doch medizinisch versorgt werden. Daraus resultiert eine wichtige Frage: Sind die Kollegen, die den Transport der Unfallopfer übernehmen, auf dem Weg in die medizinische Versorgungseinrichtung selbst gesetzlich unfallversichert?

Solche Fälle regelt das Siebte Sozialgesetzbuch (§ 11 SGB VII). Sowohl der Patient als auch Kollegen, die ihn unmittelbar nach einem Arbeitsunfall zu einer medizinischen Versorgungseinrichtung bringen, sind gesetzlich unfallversichert.

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland; § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls:
(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge

1. der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der
Berufskrankheiten-Verordnung,

2. der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels,

3. der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls
angeordneten Untersuchung einschließlich der dazu notwendigen
Wege.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich.

Damit ist klar, Wege der Versicherten und des Transporteurs von und zur medizinischen Heilbehandlung nach einem Arbeitsunfall stehen unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Art des Beförderungsmittels spielt keine Rolle.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de

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