Abweichende Arbeitswege versichert
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Normalerweise sind der Arbeits- und der Heimweg klar definiert. Der unmittelbare Weg zwischen der eigenen Wohnung und dem eigenen Arbeitsplatz und umgekehrt gelten als Arbeits- und Heimweg. Private Umwege sind nicht gesetzlich unfallversichert. Was aber, wenn jemand von der Arbeit gar nicht nach Hause fährt, sondern bei einer Freundin oder einem Freund einkehrt?
Die Wohnungen von Freunden oder anderen längeren Aufenthaltsorten werden als sogenannte „dritte Orte“ bezeichnet. Als dritte Orte gelten sie, wenn sie nicht nur einen kurzen Zwischenstopp zwischen Arbeitsort und Wohnort darstellen. Sie müssen mindestens für zwei Stunden oder länger (eine Übernachtung) genutzt werden. Wichtig ist dies, falls sich auf dem Weg von der Arbeit zum dritten Ort oder vom dritten Ort zur Arbeitsstelle ein Wegeunfall ereignet. In dem oben genannten Fall würde die gesetzliche Unfallversicherung für den verunglückten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Allerdings muss die Entfernung zu diesem dritten Ort noch in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Arbeits- oder Heimweg sein. Die Entfernung darf zwar größer sein, aber nicht zu groß. Zusätzliche 15 Kilometer werden weitgehend akzeptiert. Auch hier gilt: es muss der unmittelbare Weg zwischen Arbeitsstelle und drittem Ort und umgekehrt genutzt werden, ohne private Umwege.
Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Bei einer Entfernung die größer ist, kann das zum Streitfall werden. Es ist fraglich, ob ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, wenn man direkt vom Arbeitsplatz zu Freunden fährt, die 100 und mehr Kilometer entfernt wohnen, um mit ihnen das Wochenende zu verbringen. Ebenso fraglich ist dann auch der Weg von dort zurück zum Arbeitsplatz. Es könnte schwierig bis unmöglich werden, solche Entfernungen als arbeitsbedingte Wege darzustellen.
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