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Freitag, 5. Juli 2024

Immer mit klarem Kopf

Alkohol, Medikamente und Drogen
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Ob es nun bewusstseinstrübende Medikamente, Alkohol, harte oder weiche Drogen sind: Arbeitnehmern ist es nicht erlaubt, sich in eine geistige oder körperliche Verfassung zu versetzen, durch die sie sich selbst oder andere Menschen gefährden. Das gilt ausdrücklich auch für den Cannabiskonsum.

Auch der THC-Grenzwert in Höhe von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum, der vom Bundestag für den Straßenverkehr beschlossen wurde, ändert daran nichts. Bewusstseinstrübende haben auch in kleinsten Dosen nichts am Arbeitsplatz verloren. Im Zweifel sind vor der Einnahme solcher Mittel der verordnenden Arzt oder der Betriebsarzt zu befragen – gerne auch beide. Gegebenenfalls sollten die konsultierten Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden.

Für den Cannabiskonsum in der Arbeitswelt gilt unverändert: Beschäftigte dürfen keine berauschenden oder bewusstseinstrübenden Substanzen vor dem oder während des Arbeitsprozesses konsumieren, wenn sie dadurch sich selbst oder andere Personen gefährden. Rechtsgrundlage dafür ist der § 15 Abs. 2 DGUV-Vorschrift 1.

Weitere Informationen:

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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