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Montag, 5. August 2024

Versicherungsschutz von Hilfeleistenden

Auch im Ausland gesetzlich versichert
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Helfer, die anderen Menschen aus Notfällen heraushelfen, sind gesetzlich versichert. Das betrifft nicht nur die Einsatzkräfte von Hilfeleistungsorganisationen, sondern jede Person. Damit ist klar: Hilfeleistende, die bei ihrer Hilfeleistung selbst verunglücken und verletzt werden, sind gesetzlich unfallversichert.

Welche Tätigkeiten sind versichert?
Wer zum Beispiel jemanden vor dem Ertrinken rettet oder aus einem Unfallauto zieht, aus einem brennenden Gebäude hilft, ist gesetzlich unfallversichert. Doch nicht nur Hilfeleistende, die bei Gefahr für Leib und Leben handeln, gilt dieser Versicherungsschutz. Auch Helfer, die Zufahrtswege frei machen, Trümmer räumen, um die Energie- und Wasserversorgung wieder herzustellen, sind versichert. Das gilt auch bei einem Auslandsaufenthalt, wenn die/der Hilfeleistende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Wer ist für Versichertenansprüche zuständig?
Die jeweilige Berufsgenossenschaft oder die betreffende Unfallkasse bearbeiten die von Versichertenansprüche im Zusammenhang mit Hilfeleistungen. Oder Sie wenden sich an die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung).

Melden Sie den Unfall.
Lassen Sie den Unfall polizeilich aufnehmen.
Teilen Sie behandelnde Arzt (auch Zahnärzten
mit, den Unfallhergang mit.

Die persönliche Krankenversicherungskarte beziehungsweise Ihre private Krankenversicherung brauchen Sie nicht. Die Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger ab.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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