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Mittwoch, 6. Februar 2019

Brennstoffe und Ladestationen

Mängelbeseitigung ohne Bußgeld oder Betriebsschließung
Redaktion: AuA24 AG
RATGEBER
„Oft wird bei Betriebsprüfungen durch die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) oder durch die Berufsgenossenschaft festgestellt, dass zum Beispiel Ladestationen für Flurförderfahrzeuge unmittelbar neben brennbaren Materialien betrieben wurden. Diese brennbaren Materialien sind unbedingt zu entfernen. Es ist auch möglich, die Ladestation an einer anderen geeigneten Stelle zu installieren. In horizontaler Richtung von der Ladeanlage entfernt muss mindestens ein Sicherheitsabstand von 2,5 Metern für die Lagerung brennbarer Materialien eingehalten werden“, sagt Tobias Metz, Leiter des Geschäftsbereichs 48special.de und Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.


Werden solche Mängel von der Berufsgenossenschaft oder der DGUV beispielsweise während einer Betriebsbesichtigung oder einer routinemäßigen Betriebsprüfung festgestellt, sind Mängel innerhalb einer knappen Frist zu beseitigen. Anderenfalls drohen dem Inhaber des Unternehmens oder dem Geschäftsführer empfindliche Strafzahlungen. Auch die Betriebsschließung ist nach dem Gesetz möglich.

Hintergrund:
Der Geschäftsbereich 48special.de ist auf Kleinstbetriebe sowie mittelständische Unternehmen spezialisiert und vermittelt rechtssicher innerhalb von 48 Stunden Betriebsbeauftragte für Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Brandschutz sowie Elektrosicherheit. Auch bei Herstellung der Datenschutzkonformität, gemäß DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), hilft 48special.de.

Tobias Metz (Autor, V.i.S.d.P.)
Heiko Wruck (Lektorat)
Aussender:
AuA24 AG
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Südportal 3
22848 Norderstedt
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