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Freitag, 8. Februar 2019

Schutz werdender Mütter

Mitteilungspflicht und Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Redaktion: AuA24 AG
RATGEBER
„Betriebsinhaber und Geschäftsführer sind nach § 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet, die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Aufsichtsbehörden sind in der Regel die Berufsgenossenschaft oder die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Hintergrund dieser Meldepflicht ist Beurteilung der Arbeitsbedingungen – besonders für werdende Mütter und der Schutz des ungeborenen Lebens“, sagt Tobias Metz, Leiter des Geschäftsbereichs 48special.de und Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.


Wurde es versäumt, eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen, kann das nicht nur für das ungeborene Leben, die Schwangere, verunglückte Arbeitnehmer, Gäste und Besucher eines Unternehmens gravierende Folgen haben, sondern auch für Betriebsinhaber beziehungsweise für Geschäftsführer.  Eine Betriebsschließung, schmerzhafte Strafzahlungen, andauernde Unterhaltsleistungen, die persönliche materielle Haftung des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers und sogar Gefängnisstrafen können die Folgen sein.

Hintergrund:
Der Geschäftsbereich 48special.de ist auf Kleinstbetriebe sowie mittelständische Unternehmen spezialisiert und vermittelt rechtssicher innerhalb von 48 Stunden Betriebsbeauftragte für Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Brandschutz sowie Elektrosicherheit. Auch bei Herstellung der Datenschutzkonformität, gemäß DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), hilft 48special.de.

Tobias Metz (Autor, V.i.S.d.P.)
Heiko Wruck (Lektorat)
Aussender:
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Geschäftsbereich 48special
Südportal 3
22848 Norderstedt
Telefon: 040 466668-112
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