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Freitag, 1. Februar 2019

Keine Betriebsanweisungen

Was für die Benutzung eines Arbeitsmittels wichtig ist
Redaktion: AuA24 AG
RATGEBER
„Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Gabelstapler oder Plateauleitern, sind mit Betriebsanweisungen auszustatten. Grundlage hierfür ist der § 12 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach müssen den Mitarbeitern Betriebsanweisungen für die zu benutzenden Arbeitsmittel soweit erforderlich in für sie verständlicher Sprache und Form zur Verfügung gestellt werden“, sagt Tobias Metz, Leiter des Geschäftsbereichs 48special.de und Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.


Fehlende Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel werden von den Berufsgenossenschaften und der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) nicht toleriert und bei Betriebsbegehungen überprüft beziehungsweise angemahnt.

Hintergrund:
Der Geschäftsbereich 48special.de ist auf Kleinstbetriebe sowie mittelständische Unternehmen spezialisiert und vermittelt rechtssicher innerhalb von 48 Stunden Betriebsbeauftragte für Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Brandschutz sowie Elektrosicherheit. Auch bei Herstellung der Datenschutzkonformität, gemäß DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), hilft 48special.de.

Tobias Metz (Autor, V.i.S.d.P.)
Heiko Wruck (Lektorat)
Aussender:
AuA24 AG
Geschäftsbereich 48special
Südportal 3
22848 Norderstedt
Telefon: 040 466668-112
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