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Montag, 28. Dezember 2020

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SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard
Redaktion: AuA24 AG
PRESSEMITTEILUNG
Norderstedt/gc. Die Einrichtung des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards im Unternehmen gehört zu den Handlungsverpflichtungen der Arbeitgeber. Damit nehmen Arbeitgeber ihre gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten wahr.

„Die Schutzmaßnahmen sind ständig aktuell zu halten, denn die Mitarbeiter eines Unternehmens haben einen gesetzlichen Anspruch in Deutschland auf eine wirksame Infektionsprävention“, sagt Tobias Metz, Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt. Dazu gehört, dass die betriebliche Pandemieplanung sowie die allgemeinen und die speziellen Hygienekonzepte immer wieder neu an die aktuelle Gefährdungslage angepasst werden. Hier gilt, dass unnötige persönliche Kontakte zwischen Mitarbeitern, aber auch zwischen Beschäftigten und Kunden, soweit es geht, reduziert und wenn möglich vermieden werden. „Schon im eigenen Interesse müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter schützen. Dazu sind sie nach § 618 Abs. 1 BGB und nach § 3 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet“, so Metz weiter.
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