Mutterschutz – Gefährdungsbeurteilung
Redaktion: AuA24 AG
PRESSEMITTEILUNG
Norderstedt/gc. „Arbeitgeber sind bestens beraten, eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung für Schwangere vorlegen zu können, bevor ihnen eine Schwangerschaft mitgeteilt wird. Wer Schwangere beschäftigt, ohne diese spezielle Anforderung zu erfüllen, geht als Arbeitgeber große Risiken ein. Im Schadensfall verliert der Arbeitgeber seine Haftungsbefreiung. Im Falle einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft riskiert er empfindliche Bußgelder“, sagt Tobias Metz, Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.
Kindeswohl und Mutterschutz sind in Deutschland sehr hoch angebunden. Das Mutterschutzgesetz schreibt sogar im § 10 vor, dass eine Gefährdungsbeurteilung vom Geschlecht des Arbeitnehmers entkoppelt sein muss. Das bedeutet, es müssen ausdrücklich die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichermaßen Beachtung in der für diesen Arbeitsplatz erstellten Gefährdungsbeurteilung finden.
Und es bedeutet weiterhin, dass im Besonderen die Bedürfnisse Schwangerer zu berücksichtigen sind. Im §14 Absatz II des Mutterschutzgesetzes ist außerdem vorgeschrieben, dass alle Mitarbeiterinnen und alle Mitarbeiter darüber in Kenntnis zu setzen sind. „Selbstverständlich ist alles genau zu dokumentieren und muss zudem auch ständi aktuell gehalten werden“, sagt Tobias Metz.
Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur allein der Arbeitsplatz der Schwangeren in der Gefährdungsbeurteilung bewertet wird. Es ist auch jede einzelne Tätigkeit der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers an diesem Arbeitsplatz in der Gefährdungsbeurteilung zu würdigen. Das wird leider oft vergessen.
______________________________________