Redaktion: AuA24 AG
PRESSEMITTEILUNG
Norderstedt/gc. COVID-19 kann als Berufserkrankung von den Berufsgenossenschaften anerkannt werden. „Das zu wissen ist wichtig, besonders für Mitarbeiter im Gesundheitswesen und in anderen Feuchtberufen“, sagt Tobias Metz, Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.
Besonders Mitarbeiter in ambulanten oder stationären Pflege- und medizinischen Einrichtungen sowie in entsprechenden Laboratorien sind unter Umständen einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt. „Einem höheren Ansteckungsrisiko sind allerdings auch Handwerker im Außendienst ausgesetzt, die direkten Kundenkontakt haben“, ergänzt Tobias Metz. Eine Voraussetzung für die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung durch die Berufsgenossenschaft ist ein nachgewiesener beruflicher Kontakt mit einer infizierten Person. Verdachtsfälle sind unbedingt mit dem behandelnden Arzt oder mit dem Betriebsarzt zu besprechen.
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