Redaktion: AuA24 AG
PRESSEMITTEILUNG
Norderstedt/gc. Notdurft ist Privatsache. Und das betrifft auch die Verrichtung dieser Notdurft. Zu diesem Ergebnis kam in Baden-Württemberg das Landessozialgericht (Az. L 6 U 526/13).
„Zugegeben, diese Entscheidung ist nicht so leicht nachzuvollziehen, denn es kann nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen, dass die Mitarbeiter ihre Notdurft nur auf eigene Gefahr erledigen. So sah es das Landessozialgericht. Eine Mitarbeiterin hatte sich Verlassen der Dienst-Toilette am Türgriff verletzt. Hätte sie die Toilette verlassen und wäre dabei verletzt worden, hätte der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg bestanden. Da sie sich jedoch in der Toilette verletzt hatte, bestand der Schutz nicht mehr“, sagt Tobias Metz, Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.
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