Redaktion: AuA24 AG
PRESSEMITTEILUNG
Norderstedt/gc. Arbeitswege können in Fragen einer gesetzlichen Unfallversicherung wirklich äußerst tückisch sein. Das musste auch eine Mitarbeiterin erfahren, die auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle ihre Kleidung aus einem Reinigungsservice abholte und sich dort bei einem Sturz verletzte.
„Das Landessozialgericht Hessen befand (Az. L 3 U 225/10), dass die verunfallte Mitarbeiterin zum Zeitpunkt ihres Unfalls in keinem beruflichen Auftrag unterwegs gewesen sei. Das Abholen ihrer Kleidung war ganz und gar ihre Privatangelegenheit“, erklärt Tobias Metz, Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt, die Umstände.
Den Unternehmer wundert es daher nicht, dass die Dame bei der Berufsgenossenschaft mit ihren Forderungen leer ausging.
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