Redaktion: Hansabrief
PRESSEMITTEILUNG
Norderstedt/gc. „Eine Schwangere darf nicht gekündigt werden und zwar bis zu vier Monaten nach ihrer Entbindung. Das ist im § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ganz eindeutig geregelt“, sagt Michael Lange, Senior Kundenberater bei Hansabrief in Norderstedt.
Betroffene Arbeitnehmerinnen erhalten mit dieser Elternzeit die Möglichkeit, sich intensiv ihrem Kind zu widmen, es zu betreuen und zu erziehen und dabei gleichzeitig ihr Arbeitsverhältnis zu behalten. Eine Kündigung innerhalb der Elternzeit ist grundsätzlich nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht zulässig. Aber auch hier gibt es natürlich Ausnahmen.
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