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Donnerstag, 25. März 2021

Keine Kündigung

Redaktion: Hansabrief
PRESSEMITTEILUNG
Norderstedt/gc. „Wollen Mitarbeiter sich voll oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freistellen lassen, ohne ihren Job zu gefährden, um einen Angehörigen zu pflegen, so könnten sie dies unter Berufung auf das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) tun“, erklärt Michael Lange von Hansabrief in Norderstedt.

Nach § 2 PflegeZG und nach § 3 PflegeZG darf kein Arbeitgeber Mitarbeiter kündigen – in der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung beziehungsweise in der Pflegezeit – vom Beginn der Ankündigung des Vorhabens bis zu seiner Beendigung. Gleiches gilt auch in der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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