Redaktion: Hansabrief
PRESSEMITTEILUNG
Norderstedt/gc. „Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat die Aufgabe, Schwangere und Stillende in besonderer Weise vor den Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Dazu gehören auch der Schutz vor Überforderung, vor finanziellen Einbußen, vor Kündigung und nicht zuletzt vor Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz“, sagt Michael Lange, Senior Kundenberater bei Hansabrief in Norderstedt.
Dieser gesetzliche Mutterschutz trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Gestaltung des Arbeitsplatzes, Mutterschaftsurlaub und Kündigungsschutz sowie Beschäftigungsverbote bei gefährlichen Tätigkeiten sind hier verbindlich geregelt. Dabei sind Mütter von Kindern mit Behinderungen vom Gesetzgeber besser geschützt. Grundsätzlich verboten ist es, Schwangere oder Stillende zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen arbeiten zu lassen. Diese Regelung wird auch künftig so bleiben. Doch auch hier gibt es Ausnahmen.
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