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Montag, 12. April 2021

Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Hygiene und Ansteckungsschutz im Beruf
RATGEBER
Brauschweig/gc. Seit der Corona-Pandemie haben Hygienethemen Hochkonjunktur. Pilze, Viren und Bakterien sowie Keime finden sich überall in unserer Umgebung. Entsprechend schnell werden sie verbreitet. Grundsätzlich braucht der Mensch diese Spezies, um selbst gesund zu bleiben oder um überhaupt leben zu können. In vielen Fällen sind sie jedoch auch Krankheitserreger und können von Pflanze zu Mensch (EHEC) Tier zu Mensch (BSE) oder von Mensch zu Mensch (Grippe) übertragen werden.

Dieser Artikel behandelt die folgenden Inhalte:
1. Übertragungswege
2. Hygienemaßnahmen
3. Desinfektionsmittel
4. FFP-2-Masken
5. Maskenpflicht im Büro
6. Maskenpflicht für Handwerker
7. Maskenpflicht für Unternehmen

Übertragungswege

Körperliche Berührungen wie das Händeschütteln, die Umarmung, das Streicheln oder sportliche Kontakte eignen sich hervorragend, um Krankheiten zu übertragen. Auch gemeinsam genutzte Werkzeuge, Instrumente, Einrichtungsgegenstände sowie Kleidungsstücke oder Unterlagen können Träger von Krankheitserregern sein. Eine weitere Möglichkeit, eine Krankheit zu übertragen, ist die das Einatmen von Aerosolen aus der Atemluft anderer Menschen oder Tiere. Daneben gibt es weitere Übertragungswege, die zum Beispiel durch Einstiche mit Nadeln. Bei den Übertragungswegen sind grundsätzlich zwei Arten zu unterscheiden: der direkte und der indirekte Übertragungsweg. Die direkte Übertragung eines Krankheitserregers erfolgt durch unmittelbaren körperlichen Kontakt: von Person zu Person oder von Tier zu Mensch. Bei der indirekten Übertragung bedarf es eines „Transportmittels“, das den Krankheitserreger überträgt: zum Beispiel ein übergebener Gegenstand oder über die Atemluft verteilte und aufgenommene Aerosole.

Hygienemaßnahmen

So unüberschaubar die Menge der möglichen Übertragungswege von Krankheitserregern ist, so riesig ist auch die Anzahl der möglichen Gegenmaßnahmen. Dabei muss man sich drei Dinge klar machen:
1. Nicht jeder Mensch, der Kontakt mit einem Krankheitserreger
    hat, wird auch daran erkranken.
2. Jeder Krankheitserreger hat einen für ihn typischen Weg
    der Übertragung. Diese Übertragungswege können sich zwar
    von Erreger zu Erreger überlagern, bleiben aber dennoch typisch.
3. Nicht jeder Krankheitserreger ist auch in demselben Maße ansteckend.

Ob man also überhaupt an einem Erreger erkrankt, hängt auch davon ab, ob der Betreffende über ein gesundes Immunsystem verfügt. Ebenfalls kann es einen Einfluss haben, wie häufig und wie lange die Person dem Erreger ausgesetzt ist. Und nicht zuletzt ist entscheidend, wie aggressiv der Erreger ist.

Vor diesem Hintergrund gewinnen Hygienemaßnahmen an Bedeutung. Es müssen jedoch die richtigen Maßnahmen sein. Ein Zuviel kann auch hier zum gegenläufigen Effekt führen.

Bei der Hygiene gelten grundsätzlich vier Kriterien:
1. Abstand halten
2. Hände waschen
3. Regelmäßig lüften
4. Desinfizieren

In der Corona-Pandemie ist es ebenfalls wichtig geworden, eine geeignete Atemmaske zu tragen, die sowohl den Mund als auch die Nase vollständig abschließt. Abstand halten gehört ebenfalls zu den sehr wirksamen Möglichkeiten, um sich für einer Infektionsübertragung zu schützen. 1,5 bis 2 Meter sind als Abstand zwischen zwei Personen ausreichend. Zusätzlich hilft es sich regelmäßig die Hände gründlich zu waschen. Schnell kommt man mit kontaminierten Oberflächen in Kontakt. Durch das gründliche Waschen können die Krankheitserreger entfernt werden. Außerdem sollten vermieden werden, sich mit ungewaschenen Fingern ins Gesicht, an den Mund, in die Nase oder in die Augen zu fassen. Diese Körperöffnungen sind wegen ihrer Feuchtigkeit prädestiniert, Krankheitserreger schnell aufzunehmen. Auch das regelmäßige Lüften sorgt dafür, dass besonders in kleinen Räumen Krankheitserreger ausgeweht werden. Luftreinigungsfilter allein genügen nicht.

Das Bundesarbeitsministerium hat vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie am 16. April 2020 einen neuen Standard veröffentlicht: den sogenannten Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard. Unternehmen in Deutschland sind hier verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilungen entsprechend anzupassen. Beschlossen wurde, dass „jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept" zu entwickeln hat und dies umsetzen muss. Wenn hierbei die Hygienemaßnahmen eingehalten werden, die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard niedergelegt sind, so ist dies für die Unternehmen ausreichend, um ihre gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Die Erarbeitung eines eigenständigen gesonderten Hygienekonzepts ist nicht erforderlich. Allerdings werden andere Regelungen – zum Beispiel Branchenvorgaben für Lebensmittelproduzenten, das Gesundheitswesens oder für die Wohlfahrtspflege – dadurch nicht aufgehoben. Sie behalten ihre Gültigkeit.

Desinfektionsmittel

An dieser Stelle soll auch das Desinfizieren nicht unerwähnt bleiben. Die Hände sollten nach dem Waschen desinfiziert werden. Allerdings nicht so häufig, dass die Haut beschädigt wird. Beschädigte Haut ist ein offenes Einfallstor und Reservoire für Krankheitserreger aller Art. Auf jeden Fall aber sollten Oberflächen, Gegenstände, Unterlagen und Arbeitsflächen regelmäßig desinfiziert werden. Unter bestimmten Bedingungen ist es Unternehmen erlaubt, ausgewählte Hand- und Flächendesinfektionsmittel zur innerbetrieblichen Verwendung in Eigenproduktion herzustellen und an Dritte abzugeben. Hierfür sind die Allgemeinverfügungen und Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 55 Abs. 1 der Biozidverordnung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Handlungsgrundlage. Im Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien (GisChem) finden sich Informationen für die innerbetriebliche Herstellung und Verwendung von Hand- und Flächendesinfektionsmitteln sowie Etiketten, Datenblätter zum Arbeitsschutz und Betriebsanweisungen.

FFP2-Masken

Für medizinische Gesichtsmasken gelten keine Tragezeitbegrenzungen wie FFP2-Masken. FFP2-Masken gelten als Atemschutzgeräte. Für FFP2-Masken mit Ausatemventil wird eine Höchsttragezeit von zwei Stunden und eine maskenfreie Zeit von 30 Minuten angesetzt. Dies gilt für eine mittlere Arbeitsschwere. Bei FFP2-Masken ohne Ausatemventil gilt eine Tragedauer von höchstens 75 Minuten mit anschließender Erholung von 30 Minuten.

Bayern war das erste deutsche Bundesland, das das Tragen von FFP2-Masken bei Einkäufen sowie im öffentlichen Personennahverkehr per 18. Januar 2021 zur Pflicht erklärte. FFP2-Masken sind nach EN 149 geprüft und dürfen nur mit einer deutschsprachigen Gebrauchsanleitung verkauft werden. Diese Gebrauchsanweisung sollte vor der ersten Benutzung sorgfältig gelesen werden, um eine richtige – und damit wirksame – Handhabung zu gewährleisten. Haare, Bartwuchs etwa, können den Dichtsitz der Maske beeinträchtigen. Wenn man bei der Atmung einen Luftsog am Gesicht spürt, sitzt die Maske nicht dicht. Nur FFP2-R-Masken sind für die Wiederverwendung geeignet.

FFP2-Masken schützen lediglich ihre Träger, nicht jedoch andere Personen in der unmittelbaren Umgebung. Aus diesem Grund gehören FFP2-Masken zur persönlichen Schutzausrüstung. Mit dem Merkmal, allein die Maskenträger zu schützen, unterscheiden sich FFP2-Masken von den sogenannten OP-Masken und medizinischem Gesichtsschutz. OP-Masken und medizinischer Gesichtsschutz dienen in der Hauptsache dem Schutz der Mitmenschen. Ausschließlich FFP2-Masken, die über kein gesondertes Ventil verfügen, schützen die Menschen in der unmittelbaren Umgebung des Maskenträgers davor, Krankheitserreger über die ausgeatmete Luft aufzunehmen. Der eigentliche Zweck von FFP2-Masken besteht im Arbeitseinsatz beim Umgang mit schädlichen Aerosolen und gefährlichen Stäuben (zum Beispiel Asbest). Deswegen gelten für sie besonders strenge Zulassungs- und Überwachungsanforderungen sowie besondere Anwendungsvorschriften und Benutzungsregeln. Zu diesen Besonderheiten gehören eine medizinische Vorsorgeuntersuchung sowie eine Unterweisung zur richtigen Handhabung der FFP2-Maske. Beides müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eigenständig anbieten. Voraussetzung für den professionellen Einsatz der FFP2-Masken ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung. Darin werden unter anderem auch maskenfreie Arbeitszeiten festgelegt.

Maskenpflicht im Büro

Die Pflicht, eine Maske zu tragen, besteht immer dann, wenn sich Mitarbeiter nicht unmittelbar und allein an ihrem Arbeitsplatz befinden, sondern im Unternehmen unterwegs sind - wie zum Beispiel in einem Großraumbüro, auf dem Weg zur Küche, zur Kantine oder zur Toilette. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Mitarbeiter mit anderen Mitarbeitern, Betriebsfremden und Kunden in Kontakt kommen. Grundlage dieser Maskenpflicht ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Diese Pflicht gilt ganz besonders dann, wenn es nicht möglich ist, einen Sicherheitsabstand einzuhalten, Trennwände aufzustellen, Plexiglasscheiben anzubringen oder wenn eine zu geringe Personaldichte im Raum vorliegt. Unter Umständen ließe sich die Personaldichte im Raum erweitern, wenn ein Schichtsystem oder ein kontrollierter Zugang eingerichtet werden kann. Auch bei einem erhöhten Aerosolausstoß ist die Maskenpflicht vorgeschrieben.

Allerdings braucht niemand am eigenen Arbeitsplatz eine Maske zu tragen, wenn sicher gewährleistet ist, dass der Mindestabstand immer eingehalten wird. Das trifft zum Beispiel auf Einzelbüros zu. Auch den Mitarbeiter umgebende oder gegen andere Büroarbeiter und Bürobesucher abschirmende Plexiglasvorrichtungen können das Tragen einer Maske obsolet machen.

„In bestimmten Bereichen wie zum Beispiel Sport und darstellende Künste sind unmittelbare Personenkontakte unvermeidlich. Auch das Tragen von Gesichtsmasken ist hier nicht immer möglich. Für diese Bereiche existieren bereits Hygienekonzepte mit spezifischen sowie weitreichenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung incl. Teststrategien, die mit den zuständigen Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern abgestimmt wurden. Diese Hygienekonzepte können weiterhin angewendet werden und ggf. kann auf diese auch in anderen Bereichen zurückgegriffen werden“, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Internetseite mit.

Maskenpflicht für Handwerker

Hat ein Handwerker bei einem Kundenbesuch keine Atemmaske dabei, muss er sich eine besorgen. Ohne Maske kein Zutritt zum Kunden. Die Kunden können darauf bestehen, dass der Handwerker eine Maske trägt. Weigert er sich eine Maske zu tragen, kann der Kunde den Zugang verwehren. Das gilt übrigens nicht nur allein für Handwerker, sondern für alle Dienstleister, die Haus- beziehungsweise Kundenbesuche machen. Ob Handwerker, die meistens ja bei der Arbeit körperlich stärker belastet sind, eine Maske tragen müssen, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Hier sollten vorher die Landesvorschriften eingesehen werden. Allerdings sind den Handwerkern auch Auszeiten zuzugestehen, in denen sie keine Masken zu tragen brauchen - zum Beispiel in Arbeitspausen. Nicht unerwähnt soll an dieser Stelle der Hinweis bleiben, dass auch Handwerker Rechte haben, die sie einfordern können, wenn der Kunde sich nicht coronakonform verhält und somit ein gesundheitliches Risiko für den ausführenden Handwerker darstellt. Immerhin dienen die Masken dem Infektionsschutz auf beiden Seiten.

Maskenpflicht für Unternehmen

Um es klar zu sagen: Die Maskenpflicht erfüllen gegenwärtig nur noch medizinische Masken oder FFP2-Masken. Dabei muss es sich zwingend um Medizinprodukte nach der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG handeln. Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist verpflichtet, seine Mitarbeiter in der richtigen Handhabung und Benutzung der Masken zu unterweisen. Außerdem hat der Arbeitgeber dafür die Verantwortung zu tragen, dass zugelassene Mund-Nasen-Bedeckungen jedem Mitarbeiter in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden. Das betrifft auch den Aspekt, dass die Masken gegebenenfalls gewechselt werden müssen, wenn der Bedarf vorliegt zum Beispiel bei Durchfeuchtung, Kontamination oder nach längerem Gebrauch. Dieser Aufwand ist insgesamt nicht unerheblich. Deshalb sind Arbeitnehmer auch dazu verpflichtet, die vom Arbeitgeber bereitgestellten Masken zu tragen.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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