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Dienstag, 20. April 2021

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung

Sichere Arbeitsplätze für Start-ups binnen Stunden
Redaktion: Arbeitssicherheit.digital, Heiko Wruck
RATGEBER
Als Start-up-Unternehmer richtest du den Blick auf den goldenen Horizont. Du umschiffst jede Klippe. Der Kiel schrammt den Grund. Du gerätst in schwere See. Das muss das Boot aushalten! Obwohl du Tag und Nacht das Steuer hältst, erleidest du Schiffbruch – bei vollen Auftragsbüchern. Das glaubst du nicht? Es genügt, wenn einer deiner Leute unglücklich stolpert. Ein festgestellter Mangel in der Arbeitssicherheit sorgt dafür, dass du strandest. Du verlierst alles: dein Schiff und deine Privatkohle. Keine Insolvenz rettet dich. Es gibt keinen Plan B. Nach dem Gesetz bist du als Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitssicherheit für deine Leute in vollem Umgang zu gewährleisten. Wenn du also deinen Kumpel oder deine Freundin sozialversicherungspflichtig beschäftigst, dann haftest du persönlich für deren Arbeitsunfälle. Und wenn die wegen eines unglücklichen Ausrutschers für den Rest ihres Lebens nicht mehr arbeiten können, dann zahlst du dafür jeden einzelnen Cent. Inklusive aller medizinischen Behandlungs-, Krankenhaus- und Rehakosten.

Dieser Ratgeber erklärt dir, was du als Arbeitgeber zu beachten hast: 
1. Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen
2. Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
3. Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzgesetz
4. Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz
5. Braucht jeder Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung
6. Gefährdungsanalyse oder Gefährdungsbeurteilung
7. Punkte der Gefährdungsbeurteilung
8. Gesetzeslage der Gefährdungsbeurteilung
9. Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen

Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen

Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein Zufallsprodukt. Sie bezieht sich immer auf einen konkreten Arbeitsplatz oder ein Arbeitsumfeld. Sie listet sämtliche erkennbaren Gefährdungen vor Ort auf. Danach werden konkrete Maßnahmen ermittelt, wie diese Gefährdungen ganz oder soweit wie möglich reduziert werden können. Es wird festgelegt, bis wann eine Gefährdung zu beseitigen oder einzugrenzen ist. Außerdem wird festgelegt, wer verantwortlich ist. Solche Gefährdungsbeurteilungen sind regelmäßig zu erneuern. Mindestens einmal im Jahr sowie bei jeder Änderungen. Natürlich müssen auch neue Leute die Gefährdungsbeurteilung kennen, bevor sie mit der Arbeit beginnen. Alles ist aktuell zu halten und nachweisbar zu dokumentieren. Das gilt für jeden Arbeitsplatz in deinem Unternehmen und für jeden Mitarbeiter. Dies gilt auch für das Homeoffice. Schließlich nutzt dein Mitarbeiter seine Privaträume für deine Firma, wenn er dort für dich berufliche Aufgaben löst. Deswegen bist du als Arbeitgeber auch dort verantwortlich dafür, dass die Arbeitssicherheit nach allen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften jederzeit gewährleistet ist.

Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz

Der KfW-Gründungsmonitor 2020 weist für das Jahr 2019 für ganz Deutschland 605.000 Existenzgründungen aus. Das waren erstmals nach fünf Jahren ein Plus von 58.000. Bei etwa 24 Prozent der Existenzgründungen des Jahres 2019 waren auch Beschäftigte an Bord. Und damit stellte sich für jeden Start-up-Unternehmer ein besonderes Problem. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist in Deutschland jeder Arbeitgeber ab dem ersten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verpflichtet, dessen Arbeitssicherheit vollumfänglich zu garantieren. Der Arbeitgeber ist verantwortlich, dass die Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz in einer gefährdungsbezogenen Beurteilung untersucht werden. Werden an mehreren Arbeitsplätzen gleichartige Arbeitsbedingungen vorgefunden, ist die Beurteilung einer Tätigkeit beziehungsweise eines Arbeitsplatzes ausreichend. Jeder Unternehmer kann sich dafür professionelle Hilfe holen. Zum Beispiel in ganz Deutschland bei Arbeitssicherheit.digital. Digitale Lösungen haben zwei große Vorteile für dich. Arbeitssicherheit kann digital schneller und kostengünstiger hergestellt werden, als es analog möglich ist. Und der Spezialist Arbeitssicherheit.digital bringt dich als Arbeitgeber auf die sichere Seite – und zwar rechts- und revisionssicher. 

Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzgesetz

Die Gefährdungen in der Arbeitswelt sind vielfältig und vielschichtig. Die Vielfalt erweitert sich mit jeder Tätigkeit, mit jeder Maschine, Anlage, mit jedem Arbeitsstoff, mit jedem Arbeits- und Fertigungsprozess sowie mit jedem Arbeitsort. Die Vielschichtigkeit der Gefährdungen stellt sich zum Beispiel eher über Routinen und psychische Belastungen dar. Sie wechseln von Person zu Person und können zum Beispiel von der jeweiligen Tagesverfassung, dem Gesundheitszustand oder familiären Einflüssen abhängen. Um alle Gefährdungen zu erfassen, untergliedert der § 5 Arbeitsschutzgesetz sechs Kategorien:
1. Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes
2. Biologische, chemische und physikalische Einflüsse
3. Auswahl, Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln
4. Design von Arbeitszeiten, Fertigungsprozessen, Zusammenwirken
5. Unterweisung und Qualifikation der Mitarbeiter
6. Psychische Belastungen

Der Punkt Psychische Belastungen wurde in 2013 im Katalog der Gefährdungsbeurteilung ausformuliert: psychische Belastung und psychische Beanspruchung. Die psychische Beanspruchung betrifft die unmittelbare Auswirkung. Die psychische Belastung meint die langfristige Auswirkung. Zum Beispiel gibt die Bildschirmarbeitsverordnung (siehe auch Norm EN ISO 9241) hierzu weitere Auskunft.

Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz

Um die Gefährdungen für einen Arbeitsplatz in einer rechts- und revisionssicheren Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, brauchst du zwei Dinge: einen Webbrowser und einen Arbeitsplatz. Mit Arbeitssicherheit.digital kannst du auf Vorlagen für Gefährdungsbeurteilungen zugreifen oder dir welche erstellen. Da etwa jedes vierte Start-up Beschäftigte hat, sollte der Gefährdungsbeurteilung hohe Priorität eingeräumt werden. Versäumst du es als Arbeitgeber, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, riskierst du nicht nur hohe Bußgelder, sondern alles. Bei einem meldepflichtigen Arbeitsunfall, der auf Sicherheitsmängel zurückzuführen ist, haftest du persönlich. Du haftest mit allem, was du hast. Auch mit deinem vollen Privatvermögen. Als Arbeitgeber musst du drei Dinge regeln, wenn du dich vor solchen Schicksalsschlägen schützen willst:
1. Betriebsarzt schriftlich bestellen
2. Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen
3. Gefährdungsbeurteilung erstellen

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beraten dich und helfen dir die beiden Experten. Aber deswegen bleibst du trotzdem maßgeblich für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Für die Erstellung kannst du dir jedoch professionelle Hilfe holen.

Braucht jeder Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung

Da grundsätzlich jede Arbeit mit Gefährdungen verbunden ist, braucht auch grundsätzlich jeder Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung. Wie das Adjektiv grundsätzlich sagt, es gibt Ausnahmen. Eine Ausnahme ist, wenn du als Start-up-Unternehmer keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hast. Als Solo-Unternehmer brauchst du deinen eigenen Arbeitsplatz keiner Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen. Ratsam ist es trotzdem, weil du selbst gefährdet bist. Die zweite Ausnahme greift, wenn es sich um gleichartige Tätigkeiten an gleichartigen Arbeitsplätzen oder Arbeitsstätten handelt. Hier genügt eine Gefährdungsbeurteilung, die sich auf die anderen gleichartigen Arbeitsplätze und Arbeitsstätten übertragen lässt. Allerdings muss auch immer das Personal in die Tätigkeit vor Arbeitsaufnahme eingewiesen und regelmäßig geschult sein. Als Arbeitsstätte wird jede ortsfeste und dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers verstanden, der ein Arbeitnehmer zugeordnet ist. Die Arbeitsstätte muss  fortdauernd und immer wieder aufsucht werden, nicht nur gelegentlich. Das trifft auch auf das Homeoffice zu. Da jedes Homeoffice individuell eingerichtet ist, greift die Gleichartigkeit nicht.

Gefährdungsanalyse oder Gefährdungsbeurteilung

Man könnte meinen, dass Analyse und Beurteilung dasselbe sind. Der Schein trügt. Bei der Analyse wird ein Untersuchungsgegenstand in seine Bestandteile zerlegt. Die Beurteilung dagegen bewertet den Untersuchungsgegenstand. Deswegen ist es wichtig, dass der bewertende Aspekt in einer Gefährdungsbeurteilung deutlich den analytischen dominiert. Nur zu wissen, welche Gefährdungen vorliegen, genügt nicht. Es ist auch eine gründliche Beurteilung über Ursache und Auswirkung nötig. Davon hängt die Auswahl der Maßnahmen ab, die für die Gefahrenbeseitigung am wirksamsten sind. So ist eine Gefährdungsbeurteilung sowohl Analyse als auch Bewertung. Als Start-up-Unternehmer, der Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bist du nach dem Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, die Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz zu beurteilen. Das wird von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern kontrolliert und konsequent durchgesetzt. Wo es sich nicht durchsetzen lässt, wird der Betrieb geschlossen. Mit Arbeitssicherheit.digital kannst du binnen Stunden in dieser Frage Rechtssicherheit und auch Revisionssicherheit erlangen. Der digitale Service macht dies kostengünstig und schnell möglich.

Punkte der Gefährdungsbeurteilung

Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung schlüsselt sich in acht Schritte auf: 
1. Vorbereiten
2. Ermitteln
3. Beurteilen
4. Festlegen
5. Durchführen
6. Überprüfen
7. Fortschreiben
8. Dokumentation

Die Vorbereitung einer Gefährdungsbeurteilung umfasst die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten. Das Ermitteln betrifft die Auflistung sämtlicher Gefährdungen. Die Beurteilung bewertet und kategorisiert die ermittelten Gefährdungen nach maximaler Schadenshöhe und nach Eintrittswahrscheinlichkeit. Festlegen bezieht sich auf die Auswahl der Maßnahmen zur Beseitigung der jeweiligen Gefährdung. Festgelegt werden ebenfalls Termine, bis wann die Gefährdung zu beseitigen und wer dafür verantwortlich ist. Die Durchführung setzt den Startzeitpunkt der Umsetzung der getroffenen Maßnahmen. Die Überprüfung ist das Kontrollwerkzeug, ob die Maßnahmen termin- und qualitätsgerecht umgesetzt wurden und ob die Umsetzung Wirkung zeigt. Die Fortschreibung sorgt dafür, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig wiederholt wird, mindestens einmal im Jahr und bei jeder Änderung der Bewertungsgrundlage. Mit der Dokumentation ist die stets aktuell zu haltende Protokollierung aller ausgeführten Arbeitsschritte der Gefährdungsbeurteilung gemeint. Die aktuelle Dokumentation muss jederzeit nachweisbar sein.

Gesetzeslage der Gefährdungsbeurteilung

Bei der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung spielen eine ganze Reihe von Vorschriften eine Rolle. Da sind zunächst das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu nennen. Daneben sind aber auch diverse Verordnungen zu beachten wie zum Beispiel die Betriebsstättenverordnung (BetrSichV), die Baustellenverordnung (BaustellV) oder die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV). Am 22. Dezember 2020 wurde mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz eine zusätzliche Ermächtigungsgrundlage in das Arbeitsschutzgesetz eingefügt. Das Arbeitsschutzkontrollgesetz trat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft. Dem Bundesarbeitsministerium wurde mit dem neuen § 18 Abs. 3 gestattet, spezielle Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz zu erlassen – für einen befristeten Zeitraum, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt. Deswegen wurde am 21. Januar 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom Bundesarbeitsministerium erlassen. Neben diesen Gesetzen und Vorschriften gibt es allerdings auch noch andere Aspekte, die deiner Aufmerksamkeit als Arbeitgeber bedürfen. Da wäre zum Beispiel das Betriebsverfassungsgesetz zu nennen. Wichtige Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes werden unmittelbar vom Arbeitsschutzgesetz berührt. So haben Betriebsräte als legitime Mitarbeitervertretungen beispielsweise eine Aufsichts- und Mitbestimmungspflicht.

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen

Es gibt in Deutschland keinen gesetzlich vorgeschriebenen Weg für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Aber es gibt eine klare Verantwortung, die zuerst bei jedem Arbeitgeber oder bei jeder von einem Arbeitgeber beauftragten Führungskraft liegt. Diese Verantwortung ist immer einer konkreten Person zugeordnet: Unternehmer, Inhaber, Geschäftsführer, Verlagsleiter oder anderer beauftragter Personen. Wer in diesem Sinne Verantwortungsträger ist, haftet persönlich mit allem, was er hat. Das betrifft auch sein Privatvermögen. Insofern ist klar, dass der Arbeitgeber oder der jeweilige Verantwortungsträger selbst eine Gefährdungsbeurteilung erstellen kann und sollte. Ausschlaggebend für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sind die betrieblichen Gegebenheiten und Voraussetzungen vor Ort. Arbeitgeber können selbst oder qualifizierte Personen mit der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beauftragen. Sie können auch freie Dienstleister und Dienstleistungsunternehmen damit beauftragen. In jedem Fall sollte die Beauftragung schriftlich erfolgen. Die pauschale schriftliche Beauftragung ist keinesfalls ausreichend. Es sollte präzise vereinbart werden, welche konkreten Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden. Der Auftraggeber bleibt verantwortlich.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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