Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2
Redaktion: Arbeitssicherheit.digital
RATGEBER
Braunschweig/gc. Bereits ab dem ersten sozialversicherungspflichtigen Angestellten sind Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtet, eine Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung) nachweisen, eine Gefährdungsbeurteilung pro Arbeitsplatz zu erstellen und festgestellte Sicherheitsrisiken für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter zu beseitigen. Zusätzlich müssen Arbeitgeber in Deutschland ihre Mitarbeiter regelmäßig unterweisen in allen relevanten Fragen der Arbeitssicherheit. Arbeitssicherheit.digital unterstützt Arbeitgeber hierbei unkompliziert, einfach, schnell und kostengünstig.
Dieser Artikel informiert über die folgenden Inhalte:
1. Arbeitsschutzstandard ASARS-CoV-2
2. Was macht ein Betriebsarzt?
3. Welche Aufgaben erfüllt der Betriebsarzt?
4. Wie unterstützt der Arbeitsmediziner bei der Erstellung
der Gefährdungsbeurteilung?
5. Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen vom Betriebsarzt?
6. Wo findet ein Arbeitgeber einen Betriebsarzt?
7. Was ist Betriebsmedizin
8. Gesundheit am Arbeitsplatz
9. Das Gesundheitsmanagement
10. Arbeitsmedizinische Untersuchung
11. Die betriebsärztliche Untersuchung
12. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Arbeitsschutzstandard ASARS-CoV-2
Im Zuge der Corona-Pandemie wurde Mitte April 2020 ein neuer Arbeitsschutzstandard eingeführt. Dieser neue ASARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard betrifft ganz unmittelbar auch die Arbeit der Betriebsärzte (auch Arbeitsmediziner oder Werksärzte. Damit wird die Gefährdungsbeurteilung für Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zum verbindlichen Fundament der Gesundheit am Arbeitsplatz. Werden Arbeitgeber also von der Berufsgenossenschaft aufgefordert, eine BuS-Betreuung (Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung) nachzuweisen, dann spielen Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Rolle. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind hier besonders gefordert.
Was macht ein Betriebsarzt?
Der Betriebsarzt ist ein sehr wichtiger Akteur bei der dauerhaften Herstellung der Arbeitssicherheit in einem Unternehmen oder in einer Behörde. Sein Job ist es, Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung vertraulich zu beraten. Gleichzeitig unterstützt er sie bei der diesbezüglichen Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Seine Arbeitsgrundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Nach dem ASiG ist jeder Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, ab dem ersten sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen. Eine weitere Arbeitsgrundlage für den Betriebsarzt sind Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) wie zum Beispiel die DGUV 2 (DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Diese Vorschrift ist eine Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Sie ist für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und für die Berufsgenossenschaften eine gleichlautende, einheitliche Vorgabe. In ihr werden hauptsächlich die Aufgaben der BuS-Betreuung (Aufgaben der Betriebsärztlichen und Sicherheitstechnischen Betreuung) beschrieben. Sie wirkt damit unmittelbar auf die Tätigkeit des Betriebsarztes.
Welche Aufgaben erfüllt der Betriebsarzt?
Der Betriebsarzt erfüllt die folgenden Aufgaben:
1. Erhaltung der Gesundheit, Beschäftigungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten
2. Förderung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sowie der
Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter
3. Gesundheitliche Bewertung biologischer, chemischer und physikalischer
Faktoren am Arbeitsplatz
4. Bewertung der Auswahl, der Gestaltung und des Einsatzes sowie
des Umgangs mit Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln sowie Maschinen,
Anlagen und Geräten
5. Bewertung der Gestaltung von Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeiten
sowie des Zusammenwirkens
6. Bewertung der Qualifikation der Mitarbeiter und ihre themenspezifische Unterweisung
7. Gewährleistung regelmäßiger arbeitsmedizinischer Untersuchungen
8. Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge
Neben dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine weitere Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsarztes. Sie ist eine Zusammenfassung der staatlichen Arbeitsschutzverordnungen: Druckluftverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsstättenverordnung.
Wie unterstützt der Arbeitsmediziner bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung?
Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber in absoluter Eigenverantwortung, ob er sich bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung von einem Betriebsarzt unterstützen lässt. Der Arbeitsmediziner muss also nicht immer zwingend in die Erarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung eingebunden werden. Wird der Betriebsarzt jedoch bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hinzugezogen, dann berät er den Arbeitgeber diesbezüglich hinsichtlich des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes. Allerdings ist der Betriebsarzt auch Mitglied des Arbeitsschutzausschusses (ASA). Ab einer Betriebsgröße von über 20 Mitarbeitern ist ein Arbeitsschutzausschuss gesetzlich verpflichtend einzurichten. Außerdem gilt nach § 9 ASiG, dass der Betriebsarzt mit dem Betriebsrat zu kooperieren hat, wenn dieser es vom Betriebsarzt verlangt.
Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungenvom Betriebsarzt?
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge unterteilt sich in zwei Kategorien: in die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) und in die Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME). Erarbeitet werden sie vom Ausschuss für Arbeitsmedizin. Arbeitsmedizinische Regeln übertragen die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) in die Praxis. Im Gegensatz dazu dienen Arbeitsmedizinische Empfehlungen lediglich der thematischen Information arbeitsmedizinischer Perspektive auch außerhalb einer arbeitsmedizinischen Vorsorge. AME und AMR berühren beide die Tätigkeit des Betriebsarztes. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern vor Beginn einer gefährdenden Arbeit eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbmedVV anzubieten(Pflicht-, Angebotsvorsorge) beziehungsweise vorzuhalten (Wunschvorsorge). Der Betriebsarzt setzt die Wiedereinbestellungsfrist nach der ersten Vorsorge fest. Das setzt die Kenntnis der gesundheitlichen Voraussetzungen der betreffenden Person sowie der Arbeitsplatzbedingungen beim handelnden Betriebsarzt voraus. Diese Wiedereinbestellungsfristen werden vom Betriebsarzt individuell festgelegt. Diesbezüglich kann der Beratungsanlass, dem der Betriebsarzt folgt, zum Beispiel auch ein ausreichender Impfschutz des Beschäftigten sein. Diese Wiedereinbestellungsfristen, die der Betriebsarzt ansetzt, können sich beispielsweise verkürzen, wenn ein Mitarbeiter eine notwendige Impfung verweigert oder wenn bei ihm mehrere Vorsorgeanlässe der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) vorliegen. Der § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) schreibt vor, dass der Betriebsarzt dem Arbeitgeber bei Mängeln des Arbeitsschutzes den Arbeitgeber zu informieren sowie entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen vorzuschlagen hat. Die arbeitsmedizinische Regel „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (AMR 6.5) verpflichtet Arbeitgeber in Deutschland zu Impfungen der Beschäftigten, wenn diese nach der Gefährdungsbeurteilung mit sogenannten impfpräventiven Erregern arbeiten. Es dürfen ausschließlich Ärzte, die über die Fachgebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügen, arbeitsmedizinische Vorsorge leisten. In Ausnahmefällen können zum Beispiel von der Gewerbeaufsicht oder anderen Aufsichtsbehörden ebenfalls andere fachkundige Ärzte als „Betriebsärzte“ erlaubt werden. Dies sind jedoch Einzelfallentscheidungen. Allerdings dürfen andere Fachärzte im Auftrag des Betriebsarztes arbeiten, wenn dieser nicht über entsprechende Ausrüstung verfügt oder nicht die Fachkunde aufweist, die für bestimmte notwendige Zusatzuntersuchungen gebraucht wird.
Wo findet ein Arbeitgebereinen Betriebsarzt?
Zwar sind nach dem ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) ausschließlich Fachärzte für Arbeitsmedizin und Mediziner mit der Erweiterung "Betriebsmedizin" erlaubt. Es können jedoch auch neben niedergelassenen Arbeitsmedizinern auch überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste in Anspruch genommen werden. Sie haben Post von Berufsgenossenschaft bekommen. In dem Schreiben werden Sie aufgefordert, Ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung) vorzulegen? Wenn Sie bisher noch keinen Betriebsarzt und noch keine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt haben, dann können Sie das jetzt hier online erledigen. Es gibt keine Risiken und Ihre Bestellung ist monatlich kündbar.
Was ist Betriebsmedizin
Den Begriff Betriebsmedizin gibt es als solchen nicht. Dafür steht der Begriff Arbeitsmedizin. Dieser Terminus beschreibt ein medizinisches Fachgebiet, dass die Arbeitswelt des Menschen untersucht. Dazu gehören Wechselbeziehungen zwischen Arbeitsumgebung, Mensch und dessen Tätigkeiten im Hinblick auf die Gesundheit, Krankheiten, Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit der Menschen. Seit der Corona-Pandemie ist auch wieder die Hygiene am Arbeitsplatz und in Büro- sowie Geschäftsräumen stärker in den Fokus getreten. Betriebsärzte spielen besonders in den Bereichen der Diagnostik und in der Prävention in der Arbeitsmedizin eine besondere Rolle, weil sie am häufigsten mit arbeits- und umweltbedingten Erkrankungen und Gesundheitsschäden zu tun haben. Sie werden als Arbeitsmediziner zum Beispiel auch bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zurate gezogen. Das klassische Feld der Arbeitsmedizin ist die Prävention. Deswegen haben hier die Beratung zur Gesundheitsprävention und die Rehabilitation einen sehr hohen Stellenwert. Deswegen wird Arbeitsmedizin auch als sogenannte sprechende Medizin bezeichnet, denn sie ist an den unmittelbaren Dialog mit der Zielgruppe gebunden. Arbeitsmediziner befassen sich sowohl mit dem einzelnen Menschen als auch mit dessen konkreter Arbeitsumgebung, mit Betriebsstrukturen und mir organisatorischen Abläufen im Produktions- und Arbeitsprozess.
Gesundheit am Arbeitsplatz
Die Gesundheit am Arbeitsplatz lässt sich in drei Kategorien einteilen:
1. Förderung und Erhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit
sowie der Gesundheit des Arbeitnehmers
2. Gesundheitsfördernde und gesundheitserhaltende Gestaltung der
Arbeitsumgebung, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsprozesse
3. Entwicklung einer gesundheitsschützenden Arbeitskultur
Alle drei Kategorien verfolgen das Ziel, präventiv die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer in ihrer Arbeitsumgebung zu schützen. Es gibt Unternehmen, in denen immer noch die Meinung vorherrscht, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nur eine unnötige Kostenstelle sei. Tatsache ist jedoch, dass vermeidbare krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsausfälle das Unternehmen sehr viel teuerer zu stehen kommen als die Prävention. Nicht zu vernachlässigen ist hier die durchgreifende persönliche Haftung des Arbeitgebers, wenn der nicht zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall nicht nachweisen kann, alle gesetzlichen Vorschriften erfüllt zu haben. Dann haftet der Unternehmer auch mit seinem vollen Privatvermögen.
Das Gesundheitsmanagement
Das betriebliche Gesundheitsmanagement verfolgt konkret vier Ziele:
1. Schutz und Förderung der Gesundheit der Beschäftigten
2. Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter
3. Reduzierung der Fehlzeiten der Belegschaft
4. Steigerung der Zufriedenheit der Arbeitnehmer
Wenn die Mitarbeiter gesund und motiviert an ihre Arbeit gehen, dann sind sie auch entsprechend leistungswillig und leistungsstark. Genau hieran hängt der Unternehmenserfolg. Betriebliches Gesundheitsmanagement bietet präventive Unterstützungsangebote zur Vermeidung von Berufserkrankungen und Arbeitsunfällen bis zur Suche geeigneter Therapien. Dafür kann eine Gefährdungsbeurteilung ein geeignetes Werkzeug sein, um überhaupt Gefährdungen am Arbeitsplatz zu erkennen und zu analysieren.
ArbeitsmedizinischeUntersuchung
Zunächst muss unterschieden werden zwischen „Arbeitsmedizinischer Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung“ und einer „Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung“. Damit ist die arbeitsmedizinische Untersuchung lediglich der Oberbegriff für die beiden genannten Untersuchungen. Allerdings hat der Terminus „Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung“ in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) keinerlei Bedeutung. In der ArbMedVV wird lediglich die „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ genannt.
Die betriebsärtzlicheUntersuchung
Die betriebsärztliche Untersuchung ist gemeinhin als sogenannte Einstellungsuntersuchung bekannt. Diese Einstellungsuntersuchung nimmt immer der Betriebsarzt vor, denn er ist als Facharzt für Arbeitsmedizin qualifiziert. Betriebsärzte werden schriftlich vom Arbeitgeber bestellt. Dazu ist dieser nach dem Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet. Allerdings können Bewerber auch den vom Arbeitgeber bestellten Betriebsarzt ablehnen. Ein Befangenheitsvorwurf reicht dafür allerdings nicht aus. Es müssen daher weitere überzeugende Weigerungsgründe genannt werden. Werden die Weigerungsgründe akzeptiert, muss ein anderer Betriebsarzt für diese Einstellungsuntersuchung beauftragt werden. Jeder Arbeitgeber in Deutschland hat das Recht, eine Einstellungsuntersuchung zu veranlassen. Diese gilt seinem berechtige Interesse zu erfahren, ob die betreffende Person gesundheitlich überhaupt in der Lage ist, die angestrebte Tätigkeit dauerhaft ausführen zu können.
Die arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchung
Die arbeitsmedizinische Vorsorge entspricht in der Hauptsache dem Aufgabenkatalog des Betriebsarztes. Das ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) niedergelegt. Im Rahmen der Früherkennung ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung die favorisierte Gesundheitsmaßnahme. Damit soll Berufserkrankungen sowie arbeitsbedingten Erkrankungen vorgebeugt werden. Arbeiten, die mit besonders gefährlichen Belastungen oder Tätigkeiten verbunden sind, können zur Folge haben, dass Arbeitgeber regelmäßige betriebliche Vorsorgeuntersuchungen und Nachuntersuchungen anbieten müssen. Unabhängig davon können Arbeitgeber diese Untersuchungsleistungen auch freiwillig anbieten. Allerdings entscheiden die Mitarbeiter selbst, ob sie die betriebliche Vorsorgeuntersuchung annehmen.
Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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