COVID-19: Berufskrankheit versus Unfall
... von Heiko Wruck
BERICHT
Norderstedt/gc. Stecken sich Optiker, Podologen, Friseure und andere körpernahe Dienstleister während der Arbeitsausübung an einer Covid-19-Erkrankung an, ist dies als Berufserkrankung zu werten. Infizieren sich Handwerker oder andere Arbeitnehmer, die keine körpernahen Arbeiten ausführen, so wird dies als Arbeitsunfall bewertet.
In jedem Fall sollte die Erkrankung der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse gemeldet werden. Entscheidend für die Einordnung sind die Tätigkeit und der Ansteckungsweg. In der Berufskrankheitenverordnung (BKV) sind alle anerkannten Berufskrankheiten erfasst. Das gilt auch für die Infektionskrankheit Covid-19 (BK-Nr. 3101 in Anlage 1 der BKV). Mit der Nummer 3101 sind Erkrankungen gemeint, die in der Wohlfahrtspflege, in Laboratorien, im Gesundheitsdienst oder bei körpernahe Dienstleistungen (Friseure, Masseure, Optiker ...) erworben werden. Auch hier ist der unmittelbare Körperkontakt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 entscheidend. Die Deutsche Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) haben das gemeinsame Merkblatt „Covid-19 als Berufskrankheit - Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen“ herausgegeben.
Angehörige anderer Berufsgruppen, die sich mit dem Virus SARS-CoV-2 bei der Arbeit infizieren, können ihre Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall geltend machen. Das betrifft zum Beispiel auch Beschäftigte an Hochschulen, ausgewählte Ehrenämter sowie Personen, die bei Unfällen Hilfe leisten. Die Erkrankung muss nachweislich innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt mit der Indexperson eingetreten sein.
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