Gruppenversicherung könnte helfen
... von Heiko Wruck
BERICHT
Norderstedt/gc. Wer im Homeoffice stürzt und sich dabei verletzt, kann nicht immer damit rechnen, dass dieser Vorfall als Arbeitsunfall eingestuft wird. Strittig kann zum Beispiel sein, ob der Weg über die Treppe, die zum Homeoffice führt, als Arbeitsweg gewertet wird.
Üblicherweise beginnt der Arbeitsweg erst mit dem Durchschreiten der Haustür. Wenn sich aber Arbeitsort und Wohnort unter einem Dach befinden, greift die klassische Interpretation nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat einen solchen Fall zu bewerten (Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R). Ein Mann war von einer Treppe, die in seinem Haus zu seinem Homeoffice führt, gestürzt und hatte sich dabei erheblich verletzt. Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall verweigert. Das Landessozialgericht (LSG) Essen hatte die Klage des Mannes abschlägig entschieden.
Alternativ können Arbeitgeber auch sogenannte Gruppenunfallversicherungen abschließen. Sie springen genau bei solchen umstrittenen Entscheidungen ein. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist das Homeoffice gleichermaßen eine zwiespältige Angelegenheit. Einerseits profitieren beide davon, dass im Homeoffice Wertschöpfung für das Unternehmen geleistet und andererseits der Arbeitsplatz des Mitarbeiters erhalten werden kann.
Andererseits ist der Arbeitgeber auch für die Arbeitssicherheit im Homeoffice seines Mitarbeiters verantwortlich.
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