Corona und die Fahrgemeinschaften
von Heiko Wruck
BERICHT
Norderstedt/gc. Eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2, die in einer Betriebskantine erworben wird, kann als Arbeitsunfall anerkannt werden. Normalerweise sind Kantinenaufenthalte nicht versichert.
Infolge dessen würde auch eine COVID-19-Erkrankung, die sich auf eine Infektion in der Kantine zurückführen ließe, nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Wenn jedoch aus betrieblichen Gründen eine Mahlzeit außerhalb der Kantine nicht möglich ist und treiben die Gegebenheiten vor Ort eine Infektion voran (zum Beispiel mangelnde Möglichkeiten zur Raumlüftung, zu kleine Raumgröße oder zu geringe Abstandsmöglichkeiten), dann ist die Anerkennung der Infektion als Arbeitsunfall möglich. Auch die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften folgt ähnlichen Bestimmungen. Dafür muss diese Art der Unterbringung dem unternehmerisch-wirtschaftlichen Konzept des Betriebes immanent sein und sich eine besondere Infektionsgefahr ergeben.
Eine besondere Infektionsgefahr ergibt sich zum Beispiel bei Mehrbettzimmer, Gemeinschaftswaschräumen, Gemeinschaftsduschen oder Gemeinschaftsküchen. Dabei muss die Infektionsgefahr über das übliche Maß hinausgehen. Ein weiterer Aspekt des Infektionsgeschehens sind betrieblich organisierte Fahrgemeinschaften und Gruppenbeförderungen. Auch besteht die Möglichkeit, eine in diesem Umfeld nachweislich erworbene COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen.
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