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Donnerstag, 18. November 2021

Niemals ohne ...

Unterweisungen auch im Homeoffice
... von Heiko Wruck
BERICHT
Lassahn/gc. Wer zum ersten Mal an einem Arbeitsplatz oder an einer neuen Maschine eine Arbeit beginnt, muss vorher eine Unterweisung hierzu bekommen haben.

Das gilt auch, wenn neue Fertigungsverfahren oder neue Materialien zur Anwendung kommen. Diese Erstunterweisung ist für jeden Arbeitgeber verpflichtend. Ohne Erstunterweisung gibt es keinen Tätigkeitsbeginn. Diese Verpflichtung gilt auch für berufliche Tätigkeiten von Angestellten, die im Homeoffice tätig werden sollen. Das Ziel der Unterweisungen besteht darin, die Beschäftigten für die Arbeitssicherheit an ihrem Arbeitsplatz und für ein gesundes Verhalten zu qualifizieren und zu sensibilisieren. Es gibt zwar keine konkrete Vorgabe, welche Unterweisungsmethode ein Arbeitgeber dafür zu wählen hat. Vorgeschrieben aber ist, dass sie mindestens einmal im Jahr bei erwachsenen Arbeitnehmern zu erfolgen hat.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt sogar mindestens zwei Unterweisungen pro Jahr vor. Eine Unterweisung, die allein im Selbststudium erfolgt, ist nicht zulässig. Unterwiesene Personen müssen die Möglichkeit der Rücksprache haben und es muss nachweisbar sein, dass die Unterweisung erfolgreich war. Digitale Lösungen können hier sinnvoll eingesetzt werden.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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