Als Arbeitsunfall nicht anerkannt
... von Heiko Wruck
BERICHT
Meiningen/gc. Am 28. Oktober 2008 ereignete sich ein Arbeitsunfall, den das Sozialgericht Meiningen so entschieden hatte, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gehandelt habe.
Dagegen hatte der Kläger am Thüringer Landessozialgericht Berufung eingelegt (AZ: L 1 U 342/19). „Der Kläger ist Bruder des Beigeladenen zu 1. und Schwager der Beigeladenen zu 2. Vom 5. September 2008 bis zum 28. Oktober 2008 sanierten beziehungsweise modernisierten die Beigeladenen die Fassade ihres Wohnhauses in Eigenleistung. Am 28. Oktober 2008 half der Kläger von ca. 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr dem Beigeladenen zu 1. beim Gerüstrückbau, mit dem auch das Ende der Bauarbeiten einherging. Im Zuge der Gerüstrückbauarbeiten verlor das Gerüst an Halt und der Kläger sprang oder stürzte vom Gerüst. Dabei zog er sich eine zweitgradige offene Tibia-Trümmerfraktur am linken Fuß zu“, lautet die Beschreibung des Unfallhergangs. Das Begehren des Klägers auf eine Anerkennung als Arbeitsunfall und entsprechenden Schadenersatz wurde durch das Meininger Gericht abgelehnt.
Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung und ließ eine Revision nicht mehr zu. Dazu heißt es: „Ein Bruder des Bauherrn steht während der Mithilfe bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten nicht gem. § 2 Abs. 2 S 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die verrichtete Tätigkeit ihr maßgebliches Gepräge aus der Sonderbeziehung zum Bauherrn erhielt.“ Quelle (https://openjur.de/u/2370714.html)
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