Kostenbefreiung bedarf objektiver Beeinträchtigung
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
RATGEBER
Nürnberg/gc. Auch wer den Rundfunkbeitrag aus religiösen Gründen ablehnt, muss ihn trotzdem bezahlen. Denn ein Gewissenskonflikt wegen des Programms der öffentlich-rechtlichen Sender ist noch kein Grund für eine Zahlungsbefreiung. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 5 K 145/15.NW).