Mitteilungspflicht und Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Redaktion: AuA24 AG
RATGEBER
„Betriebsinhaber und Geschäftsführer sind nach § 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet, die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Aufsichtsbehörden sind in der Regel die Berufsgenossenschaft oder die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Hintergrund dieser Meldepflicht ist Beurteilung der Arbeitsbedingungen – besonders für werdende Mütter und der Schutz des ungeborenen Lebens“, sagt Tobias Metz, Leiter des Geschäftsbereichs 48special.de und Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.

