Mängelbeseitigung ohne Bußgeld oder Betriebsschließung
Redaktion: AuA24 AG
RATGEBER
„Oft wird bei Betriebsprüfungen durch die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) oder durch die Berufsgenossenschaft festgestellt, dass zum Beispiel Ladestationen für Flurförderfahrzeuge unmittelbar neben brennbaren Materialien betrieben wurden. Diese brennbaren Materialien sind unbedingt zu entfernen. Es ist auch möglich, die Ladestation an einer anderen geeigneten Stelle zu installieren. In horizontaler Richtung von der Ladeanlage entfernt muss mindestens ein Sicherheitsabstand von 2,5 Metern für die Lagerung brennbarer Materialien eingehalten werden“, sagt Tobias Metz, Leiter des Geschäftsbereichs 48special.de und Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.












