COVID-19: Berufskrankheit versus Unfall
... von Heiko Wruck
BERICHT
Norderstedt/gc. Stecken sich Optiker, Podologen, Friseure und andere körpernahe Dienstleister während der Arbeitsausübung an einer Covid-19-Erkrankung an, ist dies als Berufserkrankung zu werten. Infizieren sich Handwerker oder andere Arbeitnehmer, die keine körpernahen Arbeiten ausführen, so wird dies als Arbeitsunfall bewertet.
















